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Alle Inhalte copyright by Sonja Hofmann.
Jede Nutzung in jeglicher Form bedarf einer vorherigen schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Urheber.
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IMPRESSUM
Angaben gemäß § 5 TMG:

Sonja Hofmann Foodfotografie
Fotograf
Sonja Hofmann

Postanschrift:
Stresemannstrasse 108c
22769 Hamburg

Kontakt:
Telefon: +49 (0)172 6 277 277
E-Mail: mail@sonjahofmann.de

Vertreten durch:
Sonja Hofmann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
41/098/03192
Wirtschafts-Identifikationsnummer
DE228709495

Die Berufshaftpflichtversicherung wurde abgeschlossen bei:
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
40405 Düsseldorf
Deutschland
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes:
weltweit

Urheberrechtliche Hinweise
@Sonja Hofmann

Das Impressum wurde mit dem Impressums-Generator der activeMind AG erstellt.




+Allgemeine Geschäftsbedingungen Sonja Hofmann Foodfotografie+
Stand 21.03.2014
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10% zu erwarten sind.
2.2
Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheber-rechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftragsgeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen oder der Rechtsinhaber einzuholen. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst ausgewählt, sofern er dem Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmebearbeitung nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
2.3
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung Dritter in Anspruch genommen werden oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten geschlossen werden, ist der Bildautor bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4
Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5
Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2.6
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgelehnt werden. Punkt 2.5 ist somit ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Fotos gesondert zu honorieren.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten, Ausfallhonorar
3.1
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhhält der Bildautor auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldetem Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotograf im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Laborarbeiten, Reisen, Equipmentrent).
3.3
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen fällig, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eins Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Bildautor Abschlagzahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
Á-Conto Rechnungen sind ohne Abzug bis shootingbeginn fällig. Rechnungs-Skonto-Abzüge werden nicht gewährt.
3.4
Wird nach Auftragserteilung dieser storniert, schuldet der Auftrageber alle Honorare zu 100% sowie alle bis dato angefallenen Nebenkosten. Durch die Stornierung oder Erklärung von den im Auftrag ausgewiesenen Nutzungsrechten keinen Gebrauch machen zu wollen, ist der Kunde nicht von der Zahlung der Verwertungsgebühren befreit sondern schuldet diese zu 100%. Dies gilt auch, wenn durch Auftragsstornierung keine Fotos entstanden sind.
3.5
Wird aus Gründen, die der Kunde oder die Agentur zu verantworten hat, wie z.B. ständiges
Verschieben des shootingtermines, die Fotoproduktion innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung nicht realisiert, kommt dies eines Auftragsstornos gleich. In diesem Fall wird unverzüglich gemäß 3.4 abgerechnet. Einen Anspruch auf die Realisation der Fotoaufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht.
3.6
Es gilt die auf der Rechnung angewiesene Zahlungsfrist ohne Abzug. Kommt der Auftraggeber auch nach Mahnung der Zahlung zum genannten Zahlungstermin nicht nach, werden Verzugszinsen fällig von 10.75%/p.a..
3.7
Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Eine Nutzung der
Fotos in jeglicher Form ist vorher nicht gestattet.
4. Anforderung von Archivbildern
4.1
Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Fristablauf an den Fotografen zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Erfolgt die Rückgabe per Versand ist der Auftraggeber verpflichtet, die Bilder vor Transportschäden durch geeignete Verpackung zu schützen und den Versand ausreichend zu versichern.
4.2
Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3
Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation beim Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruches – zur Berechnung eines Layouthonorares berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der BIlder nicht gekommen ist.
4.4
Versandkosten ( Verpackung, Porto ) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten ( Taxi, Luftfracht, Eilboten etc. ) hat der Auftraggeber zu erstatten.
4.5
Nach Ablauf der Auswahlfrist (Ziffer 4.1) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder beim Bildautor eine Blockierungsgebühr von 5,- Euro pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
5. Nutzungsrechte
5.1
Der Auftraggeber erwirbt nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Nutzungsrechte gelten ausschliesslich für den im Angebot/der Rechnung aufgeführten Auftrag, Kunden, Produkt, Range oder Zeitschrift. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. Gleiches gilt für Eigenwerbungszwecke der am Bild beteiligten Stylisten, Foodstylisten, Dummybauer und Postproduktioner.
5.2
Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte
an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3
Postproduktionern, gleich ob vom Fotografen, Kunden oder Agentur beauftragt, werden durch Bearbeitung der Fotos oder Teilen dieser von Sonja Hofmann keinerlei Urheber-, Verwertungs- oder Vervielfältigungsrechte übertragen. Sie besitzen keinerlei Urheberrecht an keinen ihrer erbrachten Leistungen. Selbiges gilt für Stylisten und Foodstylisten, Dummybauer und sonstigen an der Produktion Beteiligter.
5.4
Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung ( Montage oder Composing mit fremden Bildmaterial, technische Verfremdung, Colorierung, digitale Bildbearbeitung ) und jede Veränderung der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten ) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.5
Die Nutzung der Bilder zu Composingzwecken mit fremden Bildmaterial ist, wie die Weitergabe an Dritte, nie Bestandteil der Nutzungsrechte. Es sei denn der Fotograf hat ausdrücklich in einem separat im Angebot oder auf der Rechnung aufgeführten Posten “Composing-buyouts” schriftlich seine Zustimmung gegeben. Nutzungsrechte, welche als zeitlich und räumlich unbegrentz/uneingeschränkt aufgeführt sind beinhalten nicht das Recht auf o.g. Composing und auch nicht die Weitergabe an Dritte.
5.6
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu nennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Anderes bedarf der schriftlichen Absprache mit dem Fotografen.
6. Digitale Bildbearbeitung
6.1
Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Fotograf und Auftraggeber.
6.3
Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger bei der Wiedergabe auf einem anderen Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7. Schutzrechte Dritter
7.1
Sofern nicht der Fotograf schriftlich ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc dem Auftraggeber.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
8.2
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere haftet der Fotograf nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
8.3
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4
Die Zusendung und Rücksendung der Mappe oder von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.5
Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadenserstz in Höhe von 1.000,- Euro für jedes Original und von 200,- Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruches bleibt dem Bildautor vorbehalten.
8.6
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher Art oder digitalisierter Form – ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorares zu fordern, mindestens jedoch 800,- Euro pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
8.7
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,- Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten.
9. Mehrwertsteuer und KSKabgabe
9.1
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen für eventuelle Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10. Making Offs / Fotoshooting Dokumentationen
10.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Fotografen ist jegliches Fotografieren oder Dokumentieren des Fotoshootings untersagt.
11. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
11.1
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11 .3
Für den Fall, das der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografens als Gerichtsstand vereinbart.









 
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